Fensterputzer demoliert Gebäudefassade (OLG Hamm, 20 U 260/95)
Ein Fensterputzer verursachte bei seiner Arbeit einen beträchtlichen Schaden. Mit einem Hubsteiger verunstaltete er die Fassade eines Verlags. 32 Aluminiumtrapezbleche hatten Kratzer und Beulen. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen und berief sich dabei auf den Versicherungsvertrag: der sah einen Haftungsausschluss für "Schäden an fremden unbeweglichen Sachen" vor, die durch die "berufliche Tätigkeit" des Versicherungsnehmers entstünden. Laut Gericht muss die Versicherung trotzdem Versicherungsschutz (bis zum vereinbarten Höchstbetrag von 300.000 DM) gewähren. Da die Gebäudefassade des Auftraggebers nicht selbst "Gegenstand der beruflichen Tätigkeit" des Fensterputzers gewesen sei, greife der Haftungsausschluss nicht. Schließlich habe er die Fenster und nicht die Fassade reinigen sollen. Die eingesetzten Reinigungsmittel - nämlich Wischer, Schwamm und Leder - hätten ein "gezieltes Bearbeiten der Fenster" erlaubt, ohne die Fassade zu beeinträchtigen. Der Einsatz des Hubsteigers ändere daran nichts, im Gegenteil. Im Gegensatz zur normalen Leiter ermögliche dieser nämlich gerade ein kontaktfreies Arbeiten, so dass die Fassade nicht mitbenutzt werden müsse, um die Fenster zu säubern. Der Schaden sei also nicht durch die "berufliche Tätigkeit" des Fensterputzers verursacht.

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