Betreuer passen nicht auf Pfadfinder auf (LG Landau, 1 S 105/00)
In einem Ferien-Zeltlager der Pfadfinder hatten die Kinder nachmittags frei. Ohne Betreuer zogen sechs Buben (im Alter zwischen zehn und dreizehn Jahren) in eine nahe gelegene Ortschaft und machten Jagd auf Auto-Markenembleme. Nachdem sie am Vortag etwa 20 Autos beschädigt hatten, brachen sie nun erneut an zwei Fahrzeugen die Markenembleme heraus. Einer der Geschädigten verlangte von den Betreuern Schadenersatz und warf ihnen vor, sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Die Betreuer wiesen jede Schuld von sich: So etwas sei im Pfadfinder-Lager noch nie passiert, meinten sie, und die sechs Jungen seien bisher in keiner Weise unangenehm aufgefallen. Trotzdem habe man die Kinder zu Beginn des Zeltlagers eigens vor strafbaren Handlungen gewarnt. Das war zu wenig, befand das Gericht und verurteilte die Betreuer dazu, den Schaden zu übernehmen. Zwar könne man bei Kindern in diesem Alter keine ständige Aufsicht verlangen, schließlich solle ja der Aufenthalt in einem Kinderferienlager (ohne Anwesenheit der Eltern und mit Betreuung junger Erwachsener) besonders die Eigenständigkeit fördern. Man müsse aber auch bedenken, dass die Atmosphäre eines Ferienlagers Kinder und Jugendliche ganz besonders zu Abenteuerspielen verführe. In diesem Alter schlügen sie nun einmal gerne "über die Stränge" und vergäßen Verbote schnell, gerade bei Unternehmungen in Gruppen. Also hätten sich die Betreuer nicht mit einer einmaligen Belehrung begnügen dürfen, sondern bei Ausflügen jeder Gruppe einen älteren Teilnehmer als Aufsicht zuteilen müssen. Auch sei die Freizeit offensichtlich zu großzügig bemessen worden: Während die Betreuer behaupteten, die Jungen "nur kurz am Vormittag" weggelassen zu haben, hätten diese offenkundig zwei Tage hintereinander unbehelligt nachmittags ihr Unwesen treiben können.

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